Satzung
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Altlandsberger Gewerbe-Förder-Verein 2000 V.“. – im folgenden „Verein“ genannt.
- Er hat seinen Sitz in Altlandsberg und ist am 18.02.2004 in das Vereinsregister (VR3880FF) beim Amtsgericht Frankfurt / O. eingetragen
§2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist: die Förderung der regionalen wirtschaftlichen, touristischen und kulturellen Entwicklung in Zusammenarbeit mit und unter Förderung der ortsansässigen
Der Verein soll:
- den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und Landwirte des Ortes und der näheren Umgebung zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen aller Gewerbetreibenden auf örtlicher Ebene erstreben,
- die Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung und den
örtlichen Politikern pflegen,
- eine aktive Standortpolitik Schwerpunkte in der Arbeit sind:
- Kontaktpflege zur Stadt Altlandsberg, um die Anliegen der Gewerbetreibenden zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen zu können,
- die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Stadt und Ortsteile
aufzuklären,
- die Rahmenbedingungen für die örtlich ansässigen
Gewerbetreibenden verbessern zu helfen,
- die Mitwirkung an der Klärung von Einzelproblemen im
gewerblichen Bereich,
- die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Gewerbetreibenden und der ortsansässigen Vereine
- die Einflussnahme auf die kommunalen Aktivitäten zur Entwicklung
der Stadt als Wohn- und Gewerbestandort,
- bei der Lösung sozialer Belange in der Stadt zu helfen,
- die Unterstützung bei der Werbung von Sponsoren für Sport- und Kulturveranstaltungen in der Stadt, sowie zu Gunsten der örtlich ansässigen Vereine,
- die Mitsprache bei der Verwendung von Steuergeldern,
- die Unterstützung der Stadt bei der Pflege regionaler, nationaler
und internationaler Beziehungen,
- die Entwicklung und Realisierung neuer Geschäftsideen in der Stadt
initiieren,
- die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Lehrstellen,
- die Entwicklung der touristischen Infrastruktur zu unterstützen,
- Veranstaltungen, gemeinsam mit anderen Vereinen der Stadt zu
planen und durchzuführen,
- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist
- Der Verein ist politisch und konfessionell
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- Geeignete natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern sie den Zweck des Vereins (§2) unterstützen. Vertreter juristischer Personen müssen Handlungsvollmacht
- Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die obige Voraussetzung erfüllen.
- Der Anteil der Handelstreibenden, Handwerker, Gewerbetreibenden, Landwirten, Klein- und Mittelindustriellen, freiberuflich Schaffenden und anderen selbständigen Unternehmern an der Gesamtmitgliederanzahl darf nicht weniger als 75% betragen.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand schriftlich Antrag auf Entscheidung bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt, er ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten schriftlich zu erklären,
- durch Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
- durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach 2-maliger schriftlicher Zahlungsaufforderung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen 1 Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der
Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
- durch Auflösung des
- Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Bestätigung der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
- Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
- Jedes Mitglied ist wählbar in den Vorstand des
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den
- Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Einzelheiten sind in einer Beitragsordnung geregelt, die ab 2023 wirksam wird.
§7 Organe des Vereins
- Vorstand: Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter / Schriftführer
- dem Kassierer
- Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei der Vorsitzende allein und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen.
- Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes wird bei der Verwendung von finanziellen Mitteln auf die Summe von 2.500,00 € beschränkt. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Im Einzelnen haben
- der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen,
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
- der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter/Schriftführer, der Kassierer und die
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
§9 Mitgliederversammlung (Höchstes Organ des Vereins)
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer für das Geschäftsjahr,
- die Festlegung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu anderen als den Zwecken des Vereins,
- die Änderung der Vereinssatzung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des
- In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem kann der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn
mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des
Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung §11), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung und durch schriftliche Einladung. Das Versenden der Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung entscheiden die beim Beschluss zur Auflösung des Vereines anwesenden Mitglieder über das Vermögen. Sollte es dazu keine einstimmige Entscheidung geben, fällt das Vermögen des Vereins der Feuerwehr Altlandsberg
§11 Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet.
Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.08.2022 beschlossen.
Altlandsberg, den 20.03.2023
Lutz Bähr Michael Vogt
Vorsitzender Schriftführer